A bis Z Oberflächenveredlung GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von dem Vertragspartner angenommen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verwenders.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Mitarbeiter des Verwenders sind ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmachturkunde gegenüben dem Vertragspartner nicht befugt, mündliche Nebenarbeiten zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Bestellung und Annahme sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verwender 30 Tage ab Datum der Angebote an die in den Angeboten enthaltene Preise gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich ab Betriebsstätte des Verwenders einschließlich normaler Verpackung, falls nicht anders vereinbart. Die Anlieferung und Abholung der vereinbarten Materialien erfolgt auf Kosten des Vertragspartners.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verwender die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. , auch wenn sie bei Lieferanten des Verwenders oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verwender auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verwender, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist der Vertragspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Verarbeitungszeit oder wird der Verwender von seiner Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
4. Sofern der Verwender die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Vertragspartner Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von x % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verwenders.
5. Der Verwender ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verwenders setzt die rechtzeitige und ordnungsmäßige Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
7. Gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Vertragspartner über. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die transportierende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verwenders unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

§ 5 Gewährleistung
1. Der Verwender gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.
2. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Rügepflicht kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
3. Der Verwender hat das Recht, innerhalb angemessener Frist zu überprüfen, ob ein Mangel und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt und ggf. bestehenden Mangel zu beseitigen. Eine mehrmalige Nachbesserung ist dem Verwender dabei zu gestatten. Bis zum endgültigen Fehlschlagen der Nachbesserung hat der Vertragspartner nicht das Recht, die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
4. Die für die Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen – dies betrifft insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten – trägt der Verwender. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die vor allem dadurch entstehen, dass die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist.
7. Gewährleistungsansprüche gegen den Verwender stehen nur dem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Tätigkeit und die Produkte des Verwenders und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Vertragspartner gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

§ 6 Zahlungen
1.Zahlbar sofort, da Lohnarbeit.
Der Verwender ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Der Verwender wird den Vertragspartner über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verwender berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verwender über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist der Verwender berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verwender ist zulässig.
Sofern dem Verwender Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verwender andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verwender berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Der Verwender ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung – auch wenn Mängelrügen oder Gegensprüche geltend gemacht werden – nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

§ 7.Haftungsbeschränkung
1.Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw.. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Schaden von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Vertragspartner gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung des Verwenders nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§ 8 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.Für diese Allgemeine Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender Und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verwenders. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen hiervon nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Trockendock

1. Angebote der AbisZ Oberflächenveredelung sind stets freibleibend und unverbindlich. Gibt die AbisZ Oberflächenveredelung ein Angebot schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ ab, ist sie hieran 30 Kalendertage lang gebunden.
2. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Wird er nicht in einer einheitlichen, sowohl von dem Kunden als auch von der AbisZ Oberflächenveredelung unterzeichneten Urkunde abgeschlossen, so kommt er erst durch die schriftliche Auftragserteilung des Kunden und die schriftliche Auftragsbestätigung der AbisZ Oberflächenveredelung zustande.
3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie protokolliert und von der AbisZ Oberflächenveredelung und dem Kunden unterschrieben worden sind. Das gleiche gilt für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der zu erbringenden Leistung.
4. Steht das zu beschichtende Boot nicht oder nicht im alleinigen Eigentum des Kunden, so hat er die AbisZ Oberflächenveredelung hierauf bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert schriftlich hinzuweisen. Ebenso hat er die PWYR über nach Vertragsabschluss eintretende Veränderungen der Eigentumsverhältnisse an dem Boot unverzüglich schriftlich zu informieren.
5. Wenn unsere Neubeschichtung auf die vorhandene Altbeschichtung lackiert wird, müssen wir darauf hinweisen, dass unsere Neulackierung nur so gut halten kann, wie die Farbe darunter.
Das heißt, sollte die alte Farbe darunter spröde und rissig werden oder Altspachtel durchtrocknen und ebenfalls rissig werden, ist dies nicht in unserer Verantwortung.

§ 2 Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise gelten für Lieferung ab AbisZ Oberflächenveredelung. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. Teilbeträge sind jeweils nach Vereinbarung fällig. Die Auslieferung kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden, es sein denn, es wurden dahingehend schriftliche Vereinbarungen getroffen.
2. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 Eigentumsvorbehalt/Pfandrecht
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die der AbisZ Oberflächenveredelung im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus diesem Vertrag oder anderen Leistungen und/oder Lieferungen zustehen und das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen, gewährt der Kunde der AbisZ Oberflächenveredelung Sicherheiten. Soweit der Sicherungswert der an verschiedenen Gegenständen insgesamt besteht, den Wert der Forderung der AbisZ Oberflächenveredelung um mehr als 10% übersteigt, wird die AbisZ Oberflächenveredelung auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl einen oder mehrere Gegenstände von der Sicherheit freigeben.
2. Soweit Material von der AbisZ Oberflächenveredelung verwendet oder von ihr in das Boot beschichtet wird, verbleibt dies im Eigentum der AbisZ Oberflächenveredelung. Gleiches gilt, soweit Teile von der AbisZ Oberflächenveredelung geliefert oder von ihr in das Boot eingebaut werden und diese nach dem Einbau nur als unwesentliche Bestandteile des Bootes anzusehen sind.
3. Erlischt das Eigentum der AbisZ Oberflächenveredelung an den Teilen nach §947 II Abs. 2 BGB, so einigen sich AbisZ Oberflächenveredelung und Kunde bereits jetzt dahingehend, dass das Eigentum des Kunden an den einheitlichen Sachen insoweit auf die AbisZ Oberflächenveredelung übergeht (§929 II BGB), als dies dem Wert des Materials zuzüglich Arbeitslohn (Rechnungswert) entspricht.
4. Der Kunde darf das Boot vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung der AbisZ Oberflächenveredelung veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung des Bootes tritt der Kunde schon jetzt an die AbisZ Oberflächenveredelung ab, soweit dies dem Wert der eingebauten Teile und der Höhe des Arbeitslohnes der von der AbisZ Oberflächenveredelung erbrachten Leistungen entspricht. Die AbisZ Oberflächenveredelung nimmt diese Abtretung an.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Boot wird der Kunde auf das Eigentum der AbisZ Oberflächenveredelung hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

§ 4 Liefertermin
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Leistungsumfang gegen- über dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
3. Der Kunde kann die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder – ist ein solcher nicht bezeichnet – nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung der AbisZ Oberflächenveredelung vornimmt und dies die AbisZ Oberflächenveredelung ihrerseits an der Erbringung ihrer Leistung hindert. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
4. Verlängert sich die Lieferfrist aus Gründen, die die AbisZ Oberflächenveredelung nicht zu vertreten hat, teilt sie dies dem Kunden unverzüglich mit. Eine Haftung wird in diesem Falle nicht übernommen.

§ 5 Transport
1. Das Boot, an dem Reparatur- oder Beschichtungsarbeiten vorzunehmen sind, ist vom Kunden auf seine Kosten bei der AbisZ Oberflächenveredelung abzuliefern und nach Durchführung der Arbeiten dort wieder abzuholen. Ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- oder Abtransport des Bootes – ein- schließlich einer etwaigen Verpackung und/oder Verladung – erfolgt auf Rechnung des Kunden. Die AbisZ Oberflächenveredelung braucht den Abtransport erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises sowie aller bereits entstandenen und noch entstehenden Transport-, Verpackungs- und Verladekosten zu veranlassen.
2. Bei An- oder Abtransport trägt der Kunde die Transportgefahr, es sein denn, die AbisZ Oberflächenveredelung übernimmt den Transport. In diesem Falle haftet die AbisZ Oberflächenveredelung jedoch nur für eigenes vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Dieses gilt auch für eine etwaige Haftung für ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, soweit nicht wesentliche Pflichten betroffen sind.
3. Für den Transport wird eine Transportversicherung seitens der AbisZ Oberflächenveredelung nur auf besonderen Wunsch des Kunden und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen. Die AbisZ Oberflächenveredelung empfiehlt den Abschluss einer Transportversicherung.

§ 6 Gewährleistung
1. Ist das Werk oder die Leistung der AbisZ Oberflächenveredelung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden darauf, dass der Kunde nur eine Nachbesserung verlangen kann.
2. Im Rahmen der Nachbesserung kann die AbisZ Oberflächenveredelung in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen.
Die Nachbesserung erfolgt ausschließlich im Betrieb der AbisZ Oberflächenveredelung. Die anfallenden Kosten für die Verbringung des Werkvertragsgegenstandes, insbesondere die Transport- und Krankosten sowie die Kosten für das Docken, trägt der Kunde.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung der AbisZ Oberflächenveredelung Eingriffe vorgenommen hat und hierdurch Mängel verursacht worden sind, es sei denn, der Kunde widerlegt die substantiierte Behauptung der AbisZ Oberflächenveredelung der Eingriff habe den Mangel herbeigeführt oder verstärkt. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die AbisZ Oberflächenveredelung bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der bzw. die Mängel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betreffen und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
4. Die AbisZ Oberflächenveredelung übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte, Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und/oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden der AbisZ Oberflächenveredelung zurück- zuführen sind.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die AbisZ Oberflächenveredelung einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Beschichtung oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die AbisZ Oberflächenveredelung den Kunden bei der Erteilung der Anweisung schriftlich auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat.
6. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Ablieferung.

§ 7 Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden insbesondere aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die AbisZ Oberflächenveredelung als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AbisZ Oberflächenveredelung und/ oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Insbesondere erfasst sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Ein- und/oder Ausdocken des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen, sowie hinsichtlich Schäden, die in Folge Diebstahls, Einbruchs, Feuer, Sturm etc. entstehen.
2. Haftet die AbisZ Oberflächenveredelung für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungswert, in Ermangelung eines solchen auf den Zeitwert.
3. Die Haftung der AbisZ Oberflächenveredelung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.

§ 8 Versicherung
Während der Beschichtung, Bearbeitung bzw. der Reparatur ist das Boot samt Zubehör seitens der AbisZ Oberflächenveredelung nicht gegen Diebstahl, Feuer etc. versichert. Dem Kunden wird daher der Abschluss einer Kaskoversicherung empfohlen.

§ 9 Eigen- und Fremdarbeiten
Der Kunde ist nur mit Zustimmung der AbisZ Oberflächenveredelung berechtigt, anderweitige Arbeiten an seinem Boot auszuführen. Fremden Handwerkern ist der Zutritt zur AbisZ Oberflächenveredelung zur Ausführung von Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der AbisZ Oberflächenveredelung gestattet. Fremde Boote dürfen nicht betreten werden.

§ 10 Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Ist der Kunde Privatperson, Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der AbisZ Oberflächenveredelung GmbH & Co. KG in Zehdenick.